Detailergebnis zu DOK-Nr. 32546
Kommunalabgabegesetz und Erschließungsbeitragsrecht - Auswirkungen auf straßenbautechnische Aufgaben
Autoren |
R. Simon |
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Sachgebiete |
2.3 Wegekosten 3.2 Straßenbaulast, Straßenaufsicht |
Aktuelle Aufgaben des Kommunalen Straßenbaues, Kolloquium 31.3.-1.4.1982 in Seeheim, 1982, S. 69-72, 1 T. Köln: Forschungsgesellschaft für Straßen- und Verkehrswesen
Das Erschließungsbeitragsrecht ist öffentliches Recht. Der Beitragspflicht unterliegt nach § 128 BBauG nur der Aufwand für erstmalige Herstellung von Erschließungsanlagen. Bei den Kommunalabgabegesetzen fehlt der Begriff der erstmaligen Herstellung. Hier geht es um Erweiterung, Verbesserung, Erneuerung. Die Herstellung von erschließungsbeitragpflichtigen Straßen, Wegen und Plätzen setzt einen Bebauungsplan voraus. Abweichungen (z.B. aus wirtschaftlichen und technischen Gründen) sind möglich, dürfen jedoch nicht zu höheren Erschließungsbeiträgen führen. Schwierigkeiten bereitet die beitragsmäßige Würdigung von Immissionsschutzeinrichtungen. Sie lassen sich bei der Kostenverteilung vermeiden, indem die Lärmschutzwände auf privaten Bauflächen ausgewiesen werden. Bei der Herstellung von Erschließungsanlagen ist auf die erstmalige ordnungsgemäße Herstellung abzustellen. Baut eine Gemeinde aufwendiger als nach der maßgebenden Norm, so ist der Mehraufwand nicht beitragsfähig. Nach dem BBauG können nur für abgeschlossene Teilmaßnahmen Erschließungsbeiträge gefordert werden. Nach dem Kommunalabgabenrecht können Beiträge nur gefordert werden, wenn die Maßnahme für Grundstückseigentümer oder Erbbauberechtigte einen - je nach der Landesregelung - besonderen, wirtschaftlichen oder erheblichen Vorteil darstellt.