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Detailergebnis zu DOK-Nr. 32547

Öffentlichkeit eines Weges; Verkehrsregelung (VGH Bad.-Württ. v. 19.4.1983 5 S 51/83)

Autoren
Sachgebiete 3.1 Bestandsrecht

Agrarrecht 14 (1983) Nr. 3, S. 79-80

Allein gewandelte Verkehrsgewohnheiten reichen nicht aus, um den Gemeingebrauch an seit altersher bestehenden öffentlichen Fußwegen auch auf den Fahrradverkehr zu erstrecken. Ebensowenig gehört bei durch die freie Landschaft führenden öffentlichen Fußwegen das durch das naturschutzrechtliche Betretungsrecht gestattete Radfahren zum Gemeingebrauch. Entwickelt sich auf einem für Fußgänger und den landwirtschaftlichen Fahrzeugverkehr gewidmeten Weg ein allgemeiner Fahrzeugverkehr, und nimmt die Straßenverkehrsbehörde bei einer Sperrung des Weges für den allgemeinen Fahrzeugverkehr den Fahrradverkehr aus, so liegt darin eine straßenverkehrsrechtlich unzulässige Widmungserweiterung.