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Detailergebnis zu DOK-Nr. 32548

Geh- und Radwege im Zusammenhang mit Bundesstraßen außerhalb der Ortsdurchfahrten (Bayer VGH v. 28.8.1983 - 8 B 82 A 1819 u. 1820)

Autoren
Sachgebiete 3.2 Straßenbaulast, Straßenaufsicht

Bayerische Verwaltungsblätter 115 (1984) Nr. 15, S. 464

Die Befugnis des Bundes, Geh- und Radwege im Zusammenhang mit einer Bundesstraße auch außerhalb der Ortsdurchfahrten anzulegen, rechtfertigt sich als Annexkompetenz. Denn damit wird der Verkehr auf der Bundesstraße entmischt und den Fußgängern und Radfahrern eine von der Verkehrsfläche für den Fahrzeugverkehr geschiedene Verkehrsfläche zugewiesen. Geh- und Radwege haben in diesem Fall die Aufgabe, die Funktion der Fahrbahn, einem weiträumigen Verkehr zu dienen, sicherzustellen.