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Detailergebnis zu DOK-Nr. 37211
Bürgschaft auf erstes Anfordern (BGH v. 21.4.1988 - IX ZR 113/87)
Autoren | |
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Sachgebiete |
4.3 Vertrags- und Verdingungswesen |
Baurecht 19 (1988) Nr. 5, S. 594-596
Hat sich ein selbstschuldnerischer Bürge des Auftragnehmers in der Bürgschaftserklärung verpflichtet, auf erstes Anfordern eine dem Auftragnehmer geleistete Zahlung - z.B. nach Eröffnung des Konkursverfahrens über das Vermögen des Auftragnehmers - zurückzuzahlen, steht dem Bürgen der Einwand der unzulässigen Rechtsausübung grundsätzlich nicht zu. (Anders wäre es, wenn die materielle Berechtigung des Auftraggebers als Gläubiger grundsätzlich fehlt.) Zahlt der Bürge auf erstes Anfordern, so sind alle Streitfragen tatsächlicher, aber auch rechtlicher Art, deren Beantwortung sich nicht von selbst ergibt, nach der Zahlung in einem Rückforderungsprozeß auszutragen.