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Detailergebnis zu DOK-Nr. 28766

Vorsorge des Bauherrn zum Schutz der Anlieger eines vom Baustellenverkehr benutzten Weges (BGH v. 9.12.1980 - Vl ZR 121/79)

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Sachgebiete 3.7 Rechtsangelegenheiten d. Unterhaltungs-/Betriebsdienstes

Baurecht 12 (1981) Nr. 3, S. 302-303

Ein Bauherr, der einen zuverlässigen Bauunternehmer beauftragt, braucht sich im allgemeinen nicht darum zu kümmern, ob die zum Transport von Bodenmassen und Baumaterialien eingesetzten Fahrzeuge des Bauunternehmers vermeidbare Schäden an Gebäuden der Anlieger des Zufahrtsweges zur Baustelle verursachen. Es gehört jedoch zu einer ordnungsgemäßen Planung des Bauobjektes, auf die Vermeidung solcher Schäden zu achten, indem z.B. Überlegungen anzustellen sind, welcher Zuweg zur Baustelle für eingesetzte Schwertransporter besteht und ob der Zuweg der Belastung durch den Baustellenverkehr gewachsen ist. Erforderlichenfalls sind geeignete Maßnahmen zu treffen. Während der Bauarbeiten muß der Bauherr notfalls sofort eingreifen, wenn er ernsthaften Anlaß zu Zweifeln hat, ob dem Schutz der Anlieger Rechnung getragen wird. Unterläßt der Bauherr solche Vorsorge, verletzt er die ihm obliegende Verkehrssicherungspflicht.