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Detailergebnis zu DOK-Nr. 28765

Kein Verweisungsprivileg (§ 839 Abs. 1 Satz 2 BGB) für Amtsträger bei Verletzung der Streupflicht (BGH v. 30.10.1980 - III ZR 80/79)

Autoren
Sachgebiete 3.7 Rechtsangelegenheiten d. Unterhaltungs-/Betriebsdienstes

Öffentliche Verwaltung 34 (1981) Nr. 10, S . 383

Das in § 839 Abs. 1 Satz 2 BGB enthaltene Verweisungsprivileg bei anderer Ersatzmöglichkeit des Geschädigten entfällt, wenn ein Amtsträger die ihm als hoheitliche Aufgabe obliegende Straßenverkehrssicherungspflicht verletzt und dadurch einen Verkehrsunfall schuldhaft verursacht (vgl. BGH v. 12.7.1979 - DOK 26 207). Dieser Grundsatz gilt auch bei Verletzung der Streupflicht, die zum Unfall eines Fußgängers führt.