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Detailergebnis zu DOK-Nr. 39825

Zur Übernahme eines nicht in die Trasse fallenden Grundstücks wegen Straßenverkehrslärms (OVG Münster v. 6.6.1990 - 23 AK 3/87)

Autoren
Sachgebiete 3.4 Bau- u. Planungsrecht, Planfeststellung
3.8 Enteignungsrecht, Liegenschaftswesen

Neue Zeitschrift für Verwaltungsrecht 10 (1991) Nr. 4, S. 389-391

Für ein Nachbargrundstück besteht eine Übernahmeverpflichtung des Straßenbaulaststrägers im Planfeststellungsverfahren wegen Straßenverkehrslärms noch nicht, wenn die Zumutbarkeitsgrenze überschritten ist. Die Verpflichtung beginnt erst dann, wenn die vom planfestgestellten Vorhaben ausgehenden mittelbaren Beeinträchtigungen ein schweres und unerträgliches Ausmaß erreichen und das Grundstück aus diesem Grunde nicht mehr in angemessenem Umfang baulich oder wirtschaftlich genutzt werden kann. Eine diese Schwelle überschreitende Lärmbelastung liegt noch nicht vor, wenn die maßgebenden Immissionsgrenzwerte überschritten sind, vielmehr muß bei Annahme einer schweren und unerträglichen Beeinträchtigung der Gesamtpegel 70 dB(A) am Tage oder 60 dB(A) in der Nacht nicht nur geringfügig übersteigen.