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Detailergebnis zu DOK-Nr. 81716

Der besondere Artenschutz in der verbindlichen Bauleitplanung

Autoren O. Reidt
Sachgebiete 3.4 Bau- u. Planungsrecht, Planfeststellung
3.10 Umwelt-/Naturschutzrecht
5.7 Landschaftsgestaltung, Ökologie, UVP, Auswirkungen des Klimawandels

UPR, Zeitschrift für Umwelt- und Planungsrecht 45 (2025) Nr. 4, S. 121-127

Das besondere Artenschutzrecht gemäß §§ 44 ff. des Bundesnaturschutzgesetzes (BNatSchG) stellt Anforderungen, die bei der verbindlichen Bauleitplanung zu berücksichtigen sind. Das deutsche Naturschutzrecht ist komplex und beeinflusst die Aufstellung von Bebauungsplänen, die den rechtlichen Rahmen für Bauvorhaben setzen. Schutzgebietsausweisungen und strenge Anforderungen für ausgewiesene Natura 2000-Gebiete müssen auf Planebene berücksichtigt werden, während der gesetzliche Biotopschutz und der besondere Artenschutz meist vollzugsbezogen sind. Für Arten nach Anhang IV der Richtlinie 92/43/EWG und europäische Vogelarten gelten strenge Zugriffsverbote, die vorhabenspezifisch geprüft werden. Maßnahmen wie Bauzeitenbeschränkungen während der Brut- und Nistzeit oder vorgezogene Ausgleichsmaßnahmen im Sinne der naturschutzrechtlichen Eingriffsregelung können Konflikte lösen. Die planerische Abwägung gemäß § 1 Abs. 7 des Baugesetzbuches (BauGB) ist begrenzt, da zwingende gesetzliche Vorgaben nicht abwägbar sind. Festsetzungen im Bebauungsplan müssen auf § 9 BauGB basieren und können multifunktional wirken, etwa durch Ausgleichsmaßnahmen. Artenschutzkonflikte werden letztlich im Planvollzug geprüft, wobei sich die Anforderungen zwischen Planaufstellung und Vorhabenrealisierung ändern können.