Detailergebnis zu DOK-Nr. 81899
Planungs- und Genehmigungsbeschleunigung: Alter Wein in neuen Schläuchen oder endlich der große Wurf?
| Autoren |
B. Thyssen M. Roth |
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| Sachgebiete |
3.4 Bau- u. Planungsrecht, Planfeststellung |
Neue Zeitschrift für Verwaltungsrecht (NVwZ) 44 (2025) Nr. 12, S. 884-890, 83 Q
Seit über 30 Jahren finden sich wellenartig Abschnitte zur "Planungs- und Genehmigungsbeschleunigung" in den Koalitionsverträgen. Bereits die "Ampel" nahm sich dazu vieles vor. Und auch die neue "Große Koalition" seit 2025 spart mit altbekannten, aber auch neuen Ansätzen nicht, um die als zu lange empfundenen Genehmigungsdauern zu beschleunigen – ein Überblick über die in den kommenden vier Jahren hierzu zu erwartenden Gesetzespakete. Die Debatte um die Beschleunigung von Planungs- und Genehmigungsverfahren ist mittlerweile ein alter Hut. Spätestens seit der Wiedervereinigung vergeht keine Legislaturperiode, in der kein neues Planungsbeschleunigungsgesetz verabschiedet wird. So prominent auch von der "Ampel" forciert, die nach ihren Ankündigungen auch zahlreiche Gesetzespakete schnürte, insbesondere zu Verfahrensregelungen im VwVfG, im Fachrecht und im verwaltungsgerichtlichen Verfahren. Auch der vorliegende Koalitionsvertrag von CDU/CSU und SPD für die 21. Legislaturperiode 2025-2029 spart nicht mit Beschleunigungsvorhaben. Der Beitrag will einen Überblick über die geplanten Änderungen der neuen Bundesregierung im Verfahrensrecht (Il.), im materiellen Recht (III.) und im Verbandsklagerecht (IV.) geben. Weil der nationale Anpassungsspielraum begrenzt ist, soll außerdem aufgezeigt werden, welche unions- und völkerrechtlichen Bestimmungen geändert werden müssten (V.). Der Beitrag schließt mit einem Fazit (Vl.). Der Schwerpunkt der geplanten Änderungen liegt (erneut) im Verfahrensrecht, obwohl seit Langem in der Literatur die Auffassung vertreten wird, das Beschleunigungspotenzial sei diesbezüglich ausgereizt. Dieser pauschalen Ansicht kann sich nicht uneingeschränkt angeschlossen werden. Die Schaffung eines einheitlichen Verfahrensrechts ("one for many") für Infrastrukturvorhaben kann zweierlei bedeuten: Entweder die Verortung im VwVfG, welches seit Schaffung 1977 den Ansatz einer Vereinheitlichung und Vereinfachung des Behördenverfahrensrechts verfolgt, sodass eine Überführung der bisherigen Beschleunigungsregelungen aus den einzelnen Fachgesetzen in das VwVfG auf den größten gemeinsamen Nenner erfolgen sollte. Das ist in der Beschleunigungsgesetzgebung seit Beginn der 1990er-Jahre Gesetzgebungspraxis: So wurden beispielsweise mit dem GenBeschlG 1996 und dem PlVereinhG 2013 die jeweils einige Jahre zuvor im besonderen Fachrecht geschaffenen Vorschriften vereinheitlichend in das VwVfG, insbesondere in die §§ 25 III, 73, 74 und 75 I a VwVfG, überführt.