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Detailergebnis zu DOK-Nr. 82113

Referentenentwurf zur Novellierung des BauGB

Autoren S. Jahn
G. Spohr
Sachgebiete 3.4 Bau- u. Planungsrecht, Planfeststellung

Planerin (2025) Nr. 4, S. 61-62, 1 B

Mit dem neuen Gesetzentwurf vom Juli 2025 sind u. a. vorgesehen: Die weitgehende Flexibilisierung für den Wohnungsbau (§ 246e BauGB, der befristet bis zum Ablauf des 31.12.2030 für bestimmte Vorhaben, die der Schaffung von Wohnraum dienen, weitreichende Abweichungen vom Planungsrecht ermöglicht). Die Wahrung der kommunalen Planungshoheit durch Zulassungsentscheidung der Zustimmung der Gemeinde. Im Außenbereich soll der neue § 246e BauGB nur eingeschränkt zur Anwendung kommen. Des Weiteren umfangreiche Befreiungs- beziehungsweise Abweichungsmöglichkeiten nach § 31 Abs. 3 BauGB und § 34 Abs. 3a BauGB; Wahrung der kommunalen Planungshoheit zur Zustimmung der Gemeinde (Regelung über einen neuen § 36a BauGB). Ebenfalls sollen mehrere befristete Regelungen des Baulandmobilisierungsgesetzes vom 14.06.2021 zur Mobilisierung zusätzlicher Bauflächen (in § 201a BauGB) und Stärkung des Wohnungsbestands (in § 250 BauGB) um jeweils fünf Jahre auf den Stichtag 31.12.2031 beziehungsweise 2030 verlängert werden; ebenso die erweiterten Festsetzungsmöglichkeiten nach § 9 Abs. 1 Nr. 23 Buchstabe a BauGB durch Immissionswerte und Emissionskontingente sowie Zulässigkeit in begründeten Fällen von Abweichungen von der TA Lärm. Ziel: Stärkung der Rechtssicherheit entsprechender Festsetzungen und Stärkung der Möglichkeiten der planerischen Lärmkonfliktbewältigung. Die Neuregelung des § 216a BauGB (war im Referentenentwurf noch nicht enthalten).