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Detailergebnis zu DOK-Nr. 82219

Klimaschutz durch Städtebaurecht

Autoren S. Wagner
Sachgebiete 0.16 Klimaschutz, Nachhaltige Entwicklung, Ressourcenschonung, Lebenszyklusbetrachtung, Ökobilanz
3.4 Bau- u. Planungsrecht, Planfeststellung
5.3.1 Stadt- und Verkehrsplanung

UPR, Zeitschrift für Umwelt- und Planungsrecht 45 (2025) Nr. 9, S. 321-333, 162 Q

Der Dringlichkeit der Aufgabe und auch einem gewissen Enthusiasmus anlässlich der Klimaschutz-Novelle des Baugesetzbuchs (BauGB) 2011 zum Trotz fällt die Bestandsaufnahme zum Klimaschutz in der Bauleitplanung auch über ein Jahrzehnt nach dieser Novelle, jedenfalls gemessen an den eigentlichen Dimensionen der Aufgabe, ernüchternd aus. Effektive, umfassende und kohärente bauleitplanerische Klimaschutzaktivitäten der Kommunen bilden nach wie vor weitgehend die Ausnahme. Dies verwundert, als jedenfalls nach Wahrnehmung des Gesetzgebers sowohl zahlreiche Aufgabenfelder und potenzielle Wirkungsbeiträge der Bauleitplanung im Rahmen der (gesamt)globalen Klimaschutzaufgabe identifiziert als auch die gesetzlichen Möglichkeiten geschaffen wurden, sie mit geeigneten bauleitplanerischen Instrumenten zu erfüllen. Im Ergebnis zeigt sich ein beträchtliches Spektrum städtebaulicher Instrumente der Kommunen zur Erfüllung ihrer abwägungsrechtlichen Verpflichtung zur Verwirklichung des Klimaschutzbelangs. Wenn es in der Praxis dennoch auf breiter Fläche an effektiven und integrierten Klimaschutzaktivitäten der Bauleitplanung mangelt, dann kann es zu einer Verbesserung dieses Missstands beitragen, Klimaschutz nicht von vornherein tendenziell überambitioniert (ausschließlich) global zu denken, sondern die Bauleitplanung sowohl abwägungsrechtlich als auch instrumentell auf den bescheidenen eigenen, lokalen und genuin städtebaulichen Beitrag der Kommunen zum Klimaschutz zu beschränken. Gleichzeitig gilt es, diesen auch im Rahmen der gegebenen, aus Aufgabenzuständigkeit und Befugnisnormen folgenden Möglichkeiten beherzt, entschlossen und effektiv, insbesondere aber auch positiv-konstruktiv wahrzunehmen. Die Früchte dieser Tätigkeit sind nicht nur von späteren Generationen und in anderen globalen Regionen, sondern konkret vor Ort zu ernten.