Detailergebnis zu DOK-Nr. 82222
Beschluss des OVG Nordrhein-Westfalen vom 11.04.2025 zu § 45 Abs. 1 S. 1, Abs. 1 S. 2 Nr. 7, Abs. 9, Abs. 10 Nr. 2 StVO; § 80 Abs. 5 VwGO – 8 B 238/25
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3.9 Straßenverkehrsrecht 5.5 Radverkehr, Radwege |
Verkehrsrechtliche Mitteilungen 72 (2025) Nr. 9, S. 71-72
Basiert die verkehrsrechtliche Anordnung eines Radfahrstreifens auf der Annahme der Straßenverkehrsbehörde, hinsichtlich eines bereits vorhandenen Radwegs bestehe eine Gefahrenlage, und folgt das Verwaltungsgericht dieser Einschätzung nicht, muss die Behörde ihre Annahme im Beschwerdeverfahren mit belastbaren Erkenntnissen unterlegen. Zur Anordnung eines Radfahrstreifens nach § 45 Abs. 1 Satz 2 Nr. 7 StVO in der ab dem 11.10.2024 geltenden Fassung. Die nachträgliche Heranziehung einer anderen als der im angefochtenen Verwaltungsakt genannten Rechtsgrundlage ist nach den zur Zulässigkeit des Nachschiebens von Gründen entwickelten Grundsätzen nur zulässig und geboten, soweit die anderweitige rechtliche Begründung oder das Zugrunde legen anderer Tatsachen nicht zu einer Wesensveränderung des angefochtenen Bescheides führen würde. Unterscheiden sich die in Betracht kommenden Ermächtigungsgrundlagen hinsichtlich Struktur und Zweckrichtung grundlegend, scheidet ein Austausch der Ermächtigungsgrundlage aus. Nach § 45 Abs. 1 Satz 1 StVO können die Straßenverkehrsbehörden die Benutzung bestimmter Straßen oder Straßenstrecken aus Gründen der Sicherheit und Ordnung des Verkehrs beschränken oder verbieten und den Verkehr umleiten. Der Erlass einer verkehrsregelnden Anordnung nach § 45 Abs. 1 Satz 1 StVO setzt eine konkrete Gefahr für die Sicherheit oder Ordnung des Verkehrs voraus. Dafür bedarf es allerdings nicht des Nachweises, dass sich ein Schadensfall bereits realisiert hat; es genügt, dass irgendwann in überschaubarer Zukunft mit hinreichender Wahrscheinlichkeit Schadensfälle eintreten können. Dies beurteilt sich danach, ob die konkrete Situation an einer bestimmten Stelle oder Strecke einer Straße die Befürchtung nahelegt, dass die zu bekämpfende Gefahrenlage eintritt; die Annahme einer die Anordnung nach § 45 Abs. 1 Satz 1 StVO rechtfertigenden konkreten Gefahr ist also nicht ausgeschlossen, wenn zu bestimmten Zeiten der Eintritt eines Schadens unwahrscheinlich sein mag.