1507 150 | |
Bewährungsnachweis der bewehrten Beläge | |
89.090 | |
IDN 0 | |
Forschungsstelle |
Bundesanstalt für Straßenwesen (BASt), Bergisch Gladbach |
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Bearbeiter |
Nies, V. |
Auftraggeber |
Bundesanstalt für Straßenwesen (BASt) |
Stand | Abschluss: Februar 2005 |
Formänderungen orthotroper Fahrbahntafeln können konstruktionsabhängig zu Überbeanspruchungen aufliegender Beläge in signifikanten Positionen führen: Unverträgliche Biegezugspannungen an FOK, vorzugsweise über den Hauptträgerstegen als Ansatzpunkt belasteter Kragarme. Die Erscheinung ist Folge der Entwicklung im Brückenbau 1960 bis 1980, bedingt durch größere Spannweiten, Querträgerabstände, Kragarmlängen. Seit 1972 wurden prophylaktisch orthogonal reißfeste Glasfasergittergewebe zwischen Schutz- und Deckschicht von 1,5 bis 2,0 m Breite - in Mastix gebettet - appliziert. Als potenzielle Sollbruchstelle sind Anschnitte in der Deckschicht über dem Hauptträger mit Fugenverguss geeignet. Bewehrung kann unzureichende Mindeststeifigkeit DIN 18 809 nicht kompensieren, jedoch nachteilige Folgen mindern. Repräsentative Objekte unterlagen nach 20 Jahren Standzeit der Überprüfung mit Öffnungsbefunden. Darunter auch olche, die der Bauart I nach ZTV BEL-St 92 entsprechen. Die Mindeststeifigkeit nach DIN 18 809 verhindert unter Ausnahmebedingungen Schäden in diesem Bereich nicht. Dann ist Bewehrung wirksames Hilfsmittel. Sie verhindert bei qualifizierter Einbettung den Durchschlag von Rissen in die Schutzschicht. Abgehandelt werden Grundlagen, Spannungsgrößen, Versuche zur Prüfung auf Wirksamkeit, Gewebetypen, Applikationstechnik, Bauempfehlungen. Die Objektprüfung auf die erwartete Formänderung ist angezeigt. Nicht vollflächig verklebtes Gewebe stört den Schichtverbund. Dann steigen Materialanstrengungen auf den fünffache Regelwert. Als Entscheidungshilfe sind positive und negative Ausführungsbeispiele, Untersuchungsergebnisse referiert. Sie belegen die Funktionsfähigkeit des Bewehrungssystems. Befürchtungen, Mastix könne in die Gussasphalt-Deckschicht aufsteigen und dabei dessen Standfestigkeit mindern, sind unbegründet. |
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Veröffentlichung |