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0513 150
Technische und rechtliche Rahmenbedingungen für Werbung auf Rastanlagen
SV.0014
IDN 709380
Forschungsstelle Karlsruher Institut für Technologie (KIT), Institut für Straßen- und Eisenbahnwesen (ISE) (Prof. Dr.-Ing. Dr. h.c. R. Roos)
Bearbeiter Zimmermann, M.
Helmer, M.
Trampert, K.
Auftraggeber Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur, Bonn
Stand Abschluss: Dezember 2022

Auf Rastanlagen und Mitfahrerparkplätzen werden in den Bereichen der Parkflächen geringere Geschwindigkeiten gefahren, in den Rastbereichen sowie den Erholungsflächen kommt kein Straßenverkehr vor. Es ergibt sich somit die Frage, wie Werbung gestaltet und positioniert sein muss, sodass es zu keinen Verkehrsbeeinträchtigungen gemäß § 33 StVO kommt. Unter Beachtung der Forderung des § 33 StVO, dass am Verkehr Teilnehmende durch Werbung weder in einer den Verkehr gefährdenden oder erschwerenden Weise abgelenkt oder belästigt werden können, kann mit einer fachkundigen und umsichtigen Gefährdungsabwägung eine maßvolle Erlaubnis zur Aufstellung von Werbeflächen auf Rastanlagen unter Beibehaltung der Verkehrssicherheit ermöglicht werden, sofern folgende Aspekte berücksichtigt werden: Werbung darf vorwiegend nur auf den ruhenden Verkehr ausgerichtet sein, zur Vermeidung der Gefährdung des fließenden Verkehrs durch Ablenkung muss die aus der Fahrtrichtung gesehen effektiv gesehene Werbefläche minimiert werden. Werbung darf von der Autobahn aus nicht einsehbar sein. Hierzu ist entweder eine optische Trennung in Form einer vorhandenen Lärmschutzwand oder -wall oder eine konsequente Ausrichtung weg von der Hauptfahrbahn notwendig. Die Beleuchtung von Werbeflächen unterliegt folgenden Beschränkungen: Beleuchtung nur in Bereichen mit einem Grundbeleuchtungsniveau durch ortsfeste Straßenbeleuchtung und die Beleuchtung muss den normativen Anforderungen für die Beleuchtung von Parkflächen genügen. Als Bildinhalt sind nur statische Werbeflächen sinnvoll, das heißt automatische Bildwechsel sollten aufgrund des erhöhten Ablenkpotenzials vermieden werden. Zur Vermeidung von ungewollten Aktivitäten auf den Anlagen dürfen die Werbeflächen keinen Sichtschutz bilden, daher ist eine erhöhte Anbauposition über Kopf mit einer lichten Höhe von über 2,50 m über Grund sinnvoll. Der technische Betrieb der Anlage darf durch Werbeflächen nicht beeinträchtigt werden. Es ist keine Werbung in den Zu- und Ausfahrtbereich aufzustellen, in den Sichtfeldern von Einmündungsbereichen sowie an den Enden von geraden Fahrgassen. Werbeflächen dürfen nicht in der Sichtachse der Fahrgasse stehen, das heißt keine Werbung in Kurven am Ende einer Fahrgasse. Die Menge an ausgewiesenen Werbestandorten auf einer Rastanlage sollte anhand einer flächenspezifischen Menge oder Festlegung von Mindestabständen zwischen den potenziellen Standorten begrenzt werden. Es ist Rücksicht auf Erholungsflächen mit besonderer Bedeutung zu nehmen. Hierzu zählen zum Beispiel besondere touristische Aussichten. Als Werbeformat erscheinen hinterleuchtete und gegebenenfalls unbeleuchtete Mega-Light-Poster im Großformat 18/1 mit erhöhter Anbauposition als Standardwerbefläche im Bereich der Parkstände unter Beachtung der Ausrichtung nur auf den ruhenden Verkehr als denkbar. Bei der Montage an Hochbauten ist eine reversible Montage in erhöhter Position geeignet. Diese Aufzählung erhebt keinesfalls den Anspruch auf eine generelle Anwendbarkeit, denn von der planerischen Einzelfallentscheidung mit ausreichendem Sachverstand kann dieses Werk nicht entbinden. Maßstäbe für generell mögliche Standorte und Ausrichtungen können im Laufe der Zeit durch Erfahrungswerte nach dem Testbetrieb erster Modellanlagen erarbeitet werden. Insofern ist auch eine Einstufung als "geeignet" stets unter Vorbehalt unter Berücksichtigung der jeweiligen Gegebenheiten vor Ort zu betrachten.

Veröffentlichung