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Detailergebnis zu DOK-Nr. 38347

Zur Koordination von kantonaler Richtplanung und Umweltverträglichkeitsprüfungen

Autoren P. Gresch
K. Egli
Sachgebiete 5.0 Allgemeines (Verkehrsplanung, Raumordnung)
5.7 Landschaftsgestaltung, Ökologie, UVP

Dokumente und Informationen zur Schweizerischen Orts-, Regional- und Landesplanung (DISP) 25 (1989) Nr. 97, S. 35-41, 7 B, 16 Q

Eine Herausforderung der Raumplanung besteht in einer zunehmenden Konkurrenz der Ansprüche für die Bodennutzung. Ein sparsames Haushalten ist zur Sicherung der Lebensgrundlagen wie auch der ökologischen Funktionen geboten. Eine sachlich optimale Abstimmung ist im Vollzug oft schwierig. Da die Raumplanung erhebliche präjudizierende Auswirkungen auf den Umweltbereich ausübt, müssen sich abzeichnende Umweltkonflikte vorbeugend neutralisiert werden. Raumplanungsgesetz und Umweltschutzgesetz befassen sich hier mit demselben Objekt und bewegen sich scheinbar in einem Spannungsverhältnis. Die präziseren Regelungen des jüngeren Umweltschutzgesetzes geben aber klare Hilfestellung, indem die Gleichrangigkeit der Planungsgrundsätze zugunsten der Umweltbelange ausdrücklich eingeschränkt und für relevante Veränderungsmaßnahmen eine UVP vorgeschrieben wurde. Ein Instrument zur Koordination raumwirksamer Vorhaben ist der Richtplan. Hierbei sind alle Vorhaben zu regeln, die zu Problemen und Konflikten mit anderen Nutzungen führen können. Die Zusammenarbeit zwischen Raumplanungs- und Umweltschutzbehörden ist in dieser Frage noch manchmal verbesserungsfähig. Hilfe könnte ein vorgestelltes dreistufiges Verfahren bieten. In der 1. Stufe erfolgt eine Bedarfsabklärung für den politischen Entscheidungsträger und als Vororientierung für den Richtplan. In der 2. Stufe erfolgt die Lokalisierung unter Berücksichtigung von Variantenvergleichen. Die 3. Stufe beschreibt mit der Ausführungsplanung u.a. die Umweltverträglichkeit des Projektes. In der Praxis ergeben sich natürlich schon Fragen aus der Stufe 3 und 2 schon in der 1. Stufe. Diese Fokussierung ist erforderlich, um keinen Vollzugszwang herzustellen, der später im Detail nicht regelbar ist. Die Analyse der gesetzlichen Vorgaben verbietet die bisherige sektorielle Organisation von Sachplanung, Raumplanung und Umweltschutz. Die verschiedenen Vorschriften konkurrieren nicht, sondern lassen sich in dem Dreistufen-Konzept ergänzend verbinden.