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Detailergebnis zu DOK-Nr. 39552

Beschleunigung von Planungsverfahren

Autoren S. Broß
Sachgebiete 3.4 Bau- u. Planungsrecht, Planfeststellung

in: Verkehrslärmschutz - Verfahrensbeschleunigung. Speyer: Forschungsinstitut für öffentliche Verwaltung bei der Hochschule für Verwaltungswissenschaften Speyer, 1991, S. 69-98, zahlr. Q (Speyerer Forschungsberichte H. 95) in: Deutsches V hes Verwaltungsblatt 106 (1991) Nr. 4, S. 177-185

Wiedergegeben wird das Referat des Verfassers beim Forschungsseminar "Verkehrslärmschutz - Verfahrensbeschleunigung" (vgl. DOK-Nr. 39 549). Nach einer Einführung in die Aktualität des Themas und Darlegung neuer Initiativen sowie in die äußeren und inneren Rahmenbedingungen für die Beschleunigung eines Verfahrens werden die gesetzlichen Regelungen mit Beschleunigungseffekt aufgezeigt (Wegfall des Widerspruchverfahrens im förmlichen Verwaltungsverfahren z.B. Planfeststellung, Zuständigkeit von OVG/VGH bei Großbauvorhaben wie Bau von Autobahnen, Regelung für die Planänderung von unwesentlicher Bedeutung). Für die Beschleunigung im Rahmen der Gesetzgebung ist nicht allein die große Zahl von Gesetzen hinderlich, vielmehr ist die Hektik des Gesetzgebers abträglich. Im Zusammenhang mit der Beschleunigung von Planungsverfahren sollte man künftig einer einheitlichen Gestaltung von Planungsgesetzen Bedeutung beimessen. Erwägenswert sei, bei Großbauvorhaben Linienführung bzw. Standortfestlegung duch Verordnung zu bestimmen. Auch könne man sich z.B. eine Typenzulassung von Bundesfernstraßen vorstellen. Die Verkürzung von Fristen sei, wie dargelegt wird, eine zweischneidige Sache. Abgelehnt wird die Zustimmungsfiktion nach Ablauf von Fristen. Unbedenklich sind die formelle Präklusion (wenn auch nicht ganz problemlos) und die materielle Präklusion. Für Letztere sollte gesetzlich klargestellt werden, daß die Planfeststellungsbehörden in Härtefällen ohne Rechtsanspruch zu nachträglichen Anordnungen berechtigt sind.