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Detailergebnis zu DOK-Nr. 39553

Streupflicht der Gemeinde in Ortsstraßen mit Gehwegen (BayObLG v. 18.6.1990 - RRG 2 Z 255/89)

Autoren
Sachgebiete 3.7 Rechtsangelegenheiten d. Unterhaltungs-/Betriebsdienstes

Neue Zeitschrift für Verwaltungsrecht 10 (1991) Nr. 2, S. 202-203

Nach den Grundsätzen der Rechtsprechung hat der Streupflichtige innerhalb der Ortsstraßen durch Bestreuen mit abstumpfenden Mitteln die Gefahren zu beseitigen, die infolge winterlicher Glätte für die Verkehrsteilnehmer bei sinnvoller Wegebenutzung und trotz Anwendung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt bestehen. Die Räum- und Streupflicht steht unter dem Vorbehalt des Zumutbaren. Für Fußgänger sind innerhalb der geschlossenen Ortslage nur die belebbaren, über Fahrbahnen führenden unentbehrlichen Überwege zu bestreuen. Nicht haltbar ist die Ansicht, § 51 Abs. 5 BayStrWG biete eine ausreichende Grundlage dafür, die Streupflicht für Straßenübergänge den Anliegern aufzuerlegen. Diese Ermächtigung beschränkt sich auf mit der Fahrbahn gleichlaufende Gehwege oder bei ihrem Fehlen auf einen Streifen am Rande der Fahrbahn. Eine Verpflichtung einer Gemeinde, einen Fußgängerüberweg zu jedem einzelnen Anwesen zu streuen, besteht nicht.