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Detailergebnis zu DOK-Nr. 41914

Schaltung von Zwischenzeiten mit GELB und Alles-ROT: Dafür setzen sich Fahrer und Anwälte ein (Orig. engl.: Yellow and red clearance signal timing: Drivers and attorneys speak out)

Autoren P.S. Parsonson
W.S. Czech
W.C. Bansley
Sachgebiete 6.7 Verkehrslenkung, Verkehrssteuerung, Telekommunikation

Ite Journal 63 (1993) Nr. 6, S. 26-31, 3 B, 8 Q

Vor dem Hintergrund der Rechtsprechung der 80er Jahre faßt der Beitrag die Bestimmungen der Regelwerke zum Räum- und Einfahrvorgang an Lichtsignalanlagen zusammen. Es werden außerdem die Ergebnisse einer Untersuchung des Georgia Institute of Technologie zum Fahrverhalten vorgestellt und ein Rechtsstreit, von dem eine amerikanische Stadt betroffen war. In wenigstens der Hälfte der US-Staaten wird die Dauer des Phasenwechsels mit der Gelbzeit gleichgesetzt. So bleibt es nicht aus, daß startende Fahrer oder Fußgänger in Konflikt geraten können mit Fahrzeugen, die am Ende der Gelbzeit die Kreuzung noch nicht geräumt haben. Vom Gesetzgeber ist zwar vorgeschrieben, den Vorrang der in der Kreuzung befindlichen Fahrzeuge zu beachten. Aus einer Umfrage geht jedoch hervor, daß 60 % der Fahrer diese Regel nicht kennen. Unterstützt durch Ergebnisse einer Fallstudie und einer Fahrerbefragung wird daraus gefolgert und den Verkehrsingenieuren empfohlen, vorsichtshalber zusätzlich zur Gelbzeit eine Alles-ROT-Zeit zur Sicherung des Phasenwechsels vorzusehen. Aufgrund uneinheitlicher Rechtsprechung sind die Fachleute verunsichert, wie sie mit dem Problem umzugehen haben. Die Gelbzeit wird üblicherweise nach dem gleichen Modell wie in Deutschland berechnet, allerdings mit einem zusätzlichen Parameter zur Berücksichtigung der Längsneigung und mit einer Bremsverzögerung von lediglich 3,0 m/s². Zur Bestimmung der Alles-ROT-Zeit wird ein Räumweg empfohlen, der der Ausdehnung des Knotenpunkts entspricht, zuzüglich der Fahrzeuglänge. Die Räumgeschwindigkeit soll unter Beachtung langsamer Fahrzeuge gewählt werden. In dem ausführlich dargelegten Rechtsstreit geht es um eine Stadt, die an etwa 20 % der Lichtsignalanlagen eine Alles-ROT-Zeit zum Räumen schaltet, bei den übrigen (weniger ausgedehnten) Knotenpunkten wird die Gelbzeit für den Phasenwechsel als ausreichend erachtet. An einer der letztgenannten Anlagen kam es im Phasenwechsel zu einem schweren Unfall. Die Anwälte argumentierten u.a. so, daß ihrer Mandantin bei der mehrstreifigen Zufahrt beim Einfahren in die Kreuzung die Sicht von anderen Fahrzeugen verdeckt gewesen sei. Die Stadt beruft sich im wesentlichen auf die Gesetzeslage und führt Leistungsfähigkeitsverluste an, wenn an allen Kreuzungen Alles-ROT-Zeiten zum Räumen eingeführt werden würden.