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Detailergebnis zu DOK-Nr. 47923

Zur Geschwindigkeit V(Index 85) als Projektierungsgröße im Straßenentwurf

Autoren C. Lippold
Sachgebiete 5.10 Entwurf und Trassierung

Straßenverkehrstechnik 43 (1999) Nr. 1, S. 11-19, 13 B, 7 Q

Mit der RAL-L-1 von 1973 wurde die Geschwindigkeit V(Index 85) in den Straßenentwurf eingeführt. Die V(Index 85) soll das tatsächliche Fahrverhalten beschreiben und ist an der Geschwindigkeit orientiert, die 85 % der unbehindert fahrenden Pkw auf nasser Fahrbahn nicht überschreiten. Sie läßt sich für Landstraßen rechnerisch abschätzen und mit den Entwurfs- oder Bemessungsgeschwindigkeiten vergleichen. Mit der V(Index 85) wird ein Teil der fahrdynamisch begründeten und für die Verkehrssicherheit besonders maßgebenden Entwurfselemente bemessen. Ziel dieses Vorgehens bleibt die Annäherung des Straßenentwurfes an die Realität der Fahrt auf der zu planenden Straße. Das Verfahren zur Ermittlung der V(Index 85) auf einbahnigen Landstraßen beruhte auf über zwanzig Jahre alten Messungen und bedurfte daher für die Herausgabe der RAS-L 1995 einer Aktualisierung. Außerdem benötigte die Entwurfspraxis eine Methode, mit der auch bei Um- und Ausbaumaßnahmen die Geschwindigkeit V(Index 85) für einzelne Kurven ermittelt werden kann. Aus diesem Grunde führten die Technische Hochschule Darmstadt und die Technische Universität Dresden gemeinsam eine Untersuchung mit dem Ziel durch, die Verfahren zur Abschätzung der V(Index 85) und die Relationstrassierung weiterzuentwickeln. Die Ergebnisse dieser Untersuchung wurden in die RAS-L 1995 übernommen. Nach nunmehr dreijähriger Anwendung der neuen RAS-L werden in dem Beitrag die Grundlagen für die überarbeiteten Verfahren zur Ermittlung der V(Index 85), die Konsequenzen für die Entwurfspraxis und die zwischenzeitlich vorliegenden Erfahrungen beschrieben. Für die Abschätzung der V(Index 85) über einen längeren Streckenabschnitt wurden die Eingangsgrößen Kurvigkeit und Fahrbahnbreite beibehalten, für einzelne Kurven erfolgt sie in Abhängigkeit von Kurvenradius und Fahrbahnbreite. Auf Grund der hohen tatsächlichen Geschwindigkeiten findet in vielen Fällen eine Begrenzung auf die gesetzlich zulässige Geschwindigkeit als Bemessungsgrundlage statt. Auswirkungen der höheren Geschwindigkeiten ergeben sich vor allem auf die Sichtweiten-, Kuppen- und Querneigungsbemessung.