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Detailergebnis zu DOK-Nr. 55785

Die Geräuschvorbelastung - ein Paradoxon des Umweltrechts?

Autoren G. Steger
Sachgebiete 6.9 Verkehrsemissionen, Immissionsschutz

Zeitschrift für Lärmbekämpfung 52 (2005) Nr. 2, S. 55-62

Durch Geräusche vorbelastet gelten Gebiete, in denen schon Geräusche vorhanden sind, welche von den Betroffenen überwiegend als unerträglicher Lärm empfunden werden. In den derzeit geltenden Rechtsverordnungen und allgemeinen Verwaltungsvorschriften wie der Verkehrslärmschutzverordnung (16. BImSchV), der Sportanlagen-Lärmschutzverordnung und der TA Lärm ist der Umgang mit einer Geräuschvorbelastung abschließend normativ geregelt. Insbesondere muss seit Inkrafttreten der 16. BImSchV bei der Bestimmung der Schutzbedürftigkeit eines Immissionsortes vor Verkehrsimmissionen eine vorhandene Geräuschbelastung unberücksichtigt bleiben. Sie kann nicht Schutz mindernd wirken, da der Umfang des Schutzes durch die Immissionsgrenzwerte unter Berücksichtigung von pauschalierten Geräuschvorbelastungen bereits statuiert ist. In § 1 Abs. 2 der 16. BImSchV ist darüber hinaus geregelt, wann aus Gründen einer Geräuschvorbelastung die Verordnung zur Anwendung kommt. Auch bei der Prüfung der Verhältnismäßigkeiten von Lärmschutz-Maßnahmen im Sinne von § 41 Abs. 2 BImSchG kann die Vorbelastung keine Rolle spielen. Wenn doch, müsste sie, um den Zielen des BImSchG gerecht zu werden, grundsätzlich Schutz erhöhend, jedoch keinesfalls Schutz mindernd wirken.