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Detailergebnis zu DOK-Nr. 67925

Sinn und Unsinn einer Messstelle nach § 26 BImSchG als Qualitätssiegel: ein Diskussionsbeitrag

Autoren H. Arps
Sachgebiete 6.9 Verkehrsemissionen, Immissionsschutz

Lärmbekämpfung 9 (2014) Nr. 4, S. 187-191, 1 T, 20 Q

Bei der Ausschreibung schalltechnischer Gutachten (Prognosen und Messungen) wird regelmäßig als Vergabe- beziehungsweise Auswahlkriterium ein Nachweis als sogenannte §-26-Messstelle eingefordert. Nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG) handelt es sich dabei laut § 26 BImSchG um "Messungen aus besonderem Anlass". Ob zum Beispiel die Vergabe schalltechnischer Gutachten im Kontext zur Bauleitplanung oder einfachere Messungen zur Einpegelung elektroakustischer Verstärkeranlagen (zum Beispiel Bühne Stadtfest) als "Messungen aus besonderem Anlass" eingestuft werden können, ist allerdings kritisch zu sehen. Es stellt sich die Frage, ob diese Anforderung auch auf weitere Aufgabenstellungen übertragbar ist oder stellt diese Verallgemeinerung eine nicht zu rechtfertigende Hürde im Rahmen einer Ausschreibung dar? Unbefriedigend ist weiterhin die Tatsache, dass der Umgang mit der Zulassung als §-26-Messstelle von Akteur zu Akteur unterschiedlich ausfüllt.