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Detailergebnis zu DOK-Nr. 74680

Das Einvernehmenserfordernis bei der Aufstellung und Fortschreibung von Luftreinhalteplänen

Autoren M. Uechtritz
D. Couzinet
Sachgebiete 3.10 Umwelt-/Naturschutzrecht
6.9 Verkehrsemissionen, Immissionsschutz

Neue Zeitschrift für Verwaltungsrecht 38 (2019) Nr. 14, S. 985-993, zahlr. Q

Der Beitrag widmet sich den bisher kaum erörterten Rechtsfragen, die sich im Hinblick auf das Einvernehmenserfordernis des Paragrafen 47 IV 2 BlmSchG stellen. Rechtsfragen im Zusammenhang mit der Aufstellung und Fortschreibung von Luftreinhalteplänen im Sinne des Paragraphen 47 I BlmSchG beschäftigen in jüngster Zeit intensiv Behörden und Gerichte. Ungeachtet der erheblichen Verbesserung der Luftqualität in den zurückliegenden Jahren ist die Luftverunreinigung in zahlreichen Städten und Ballungsräumen unverändert hoch. Die Liste der Städte, in denen die Immissionsgrenzwerte der 39. BlmSchV für Stickstoffdioxid (NO2) unverändert – teils deutlich – überschritten werden, ist lang. Die Grundsatzurteile des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG) vom 27.02.2018 zur Luftreinhalteplanung in Düsseldorf und in Stuttgart haben die (unionsrechtlich bedingten) Handlungszwänge in Sachen Luftreinhalteplanung deutlich gemacht. Auch die nach den Grundsatzurteilen des BVerwG ergangenen verwaltungsgerichtlichen Entscheidungen bestätigen praktisch durchgängig die Notwendigkeit beziehungsweise Zulässigkeit, bestehende Luftreinhaltepläne fortzuschreiben. Dabei steht die Frage nach der Notwendigkeit streckenbezogener oder zonaler Verkehrsverbote für Diesel-Kfz im Vordergrund des allgemeinen Interesses. Welche Behörden nach § 47 I BlmSchG für die Aufstellung beziehungsweise Fortschreibung von Luftreinhalteplänen zuständig sind, wird landesrechtlich festgelegt. In den meisten Bundesländern besteht – wegen der großräumigen Auswirkungen von Luftverunreinigungen – eine Zuständigkeit größerer Verwaltungseinheiten. So sind etwa in Baden-Württemberg und in Nordrhein-Westfalen die Mittelbehörden, also die Regierungspräsidien beziehungsweise die Bezirksregierungen, zuständig. In verfahrensrechtlicher Hinsicht verlangt § 47 V 5 a BImSchG eine Öffentlichkeitsbeteiligung bei der Aufstellung von Luftreinhalteplänen. Sofern mit diesen "Maßnahmen im Straßenverkehr" erforderlich werden, sind diese nach § 47 IV 2 BImSchG "im Einvernehmen mit den zuständigen Straßenbau- und Straßenverkehrsbehörden" festzulegen. Dieses Einvernehmenserfordernis hat – soweit ersichtlich – in der Praxis bisher kaum eine Rolle gespielt.