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Detailergebnis zu DOK-Nr. 29626

Anforderungen an ein Gutachten (OLG Nürnberg v. 23.12.1980-2 W 984/80)

Autoren
Sachgebiete 3.8 Enteignungsrecht, Liegenschaftswesen
4.3 Vertrags- und Verdingungswesen

Baurecht 13 (1982) Nr. 1, S. 92-93

Allgemein ist in der Rechtsprechung anerkannt, daß für ein schriftliches Gutachten nicht die bloße Feststellung des gefundenen Ergebnisses ausreicht. Das Gutachten muß mit einer Begründung versehen sein, die in die Lage versetzt, den Gedankengängen des Sachverständigen nachzugehen. Das Gutachten muß in seinen wesentlichen Teilen nachvollziehbar sein. Es muß im einzelnen die Quellen, Belege und Erfahrungssätze wiedergeben, aus denen der Sachverständige seine Erkenntnisse gewonnen hat. Ein Gutachten, das keine detaillierte Begründung der gefundenen Ergebnisse enthält, ist ohne Wert.