Detailergebnis zu DOK-Nr. 34276
Erfordernis der Planrechtfertigung (BVerwG v. 6.12.1985 - 4 C 59.82)
Autoren | |
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Sachgebiete |
3.4 Bau- u. Planungsrecht, Planfeststellung 3.8 Enteignungsrecht, Liegenschaftswesen |
Deutsches Verwaltungsblatt 101 (1986) Nr. 8, S. 416-418
Rechtmäßig ist eine Planfeststellung, wenn das Vorhaben aus Gründen des Gemeinwohls objektiv erforderlich ist. Dies ist nicht erst dann der Fall, wenn das Vorhaben unausweichlich, sondern wenn es objektiv geboten ist. Auch der verfassungsrechtliche Eigentumsschutz ist kein absoluter Schutz, vielmehr stößt er an Grenzen, soweit Aufgaben aus Gründen der Daseinsvorsorge generell erfüllt werden müssen. Dies würde behindert, wenn bei Inanspruchnahme privaten Grundbesitzes nur unumgängliche Maßnahmen geplant werden dürften. Das Gericht kann grundsätzlich voll nachprüfen, ob die objektiven Voraussetzungen dafür vorliegen, daß das Vorhaben vernünftigerweise geboten ist. Es ist nur hinsichtlich einzelner Faktoren beschränkt (z.B. soweit künftige Einrichtungen auf Prognosen gestützt werden oder soweit einem verkehrsmäßigen Aufschließungsbedarf landesplanerische Vorgaben zugrundegelegt werden).