Detailergebnis zu DOK-Nr. 49607
Ergänzung herkömmlicher Bauverträge um Leistungsanforderungen für Fahrbahndecken
Autoren |
R. Grüning |
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Sachgebiete |
1.0 Allgemeines 4.3 Vertrags- und Verdingungswesen |
Deutscher Straßen- und Verkehrskongreß Leipzig 1998. Bonn: Kirschbaum Verlag, 2000 (FGSV-Nr. 001/17) S. 128-130, 2 T, 6 Q
Charakteristische Eigenschaften von Fahrbahndecken sind in Bauverträgen durch direkte oder indirekte Anforderungen festgelegt. Aus wirtschaftlichen und sicherheitsrelevanten Erwägungen müssen heute auch die Eigenschaften definiert werden, die während der späteren Nutzung erwartet werden. Für die Herstellung von Fahrbahndecken auf klassifizierten Straßen sind in den jeweiligen Allgemeinen und Zusätzlichen Technischen Vertragsbedingungen Anforderungen festgelegt, die beim Bau zu beachten und teilweise bei der Abnahme der Bauleistung nachzuweisen sind. Es ist ganz wesentlich, daß auch über die Prüfverfahren und Meßmethoden Klarheit besteht. Wegen der großen Bedeutung der Griffigkeit auf die Verkehrssicherheit werden bereits von einigen Bauverwaltungen in Bauverträgen Griffigkeitsanforderungen an neue Fahrbahndecken vereinbart. In den Technischen Regelwerken und Bauverträgen finden sich für die Gewährleistungsabnahme bisher noch keine zahlenmäßig definierten Grenzwerte. Vertragsrechtlich wird davon ausgegangen, daß eine mängelfrei hergestellte Fahrbahndecke auch noch zum Zeitpunkt des Ablaufs der Verjährungsfrist die vertraglich zugesicherten Eigenschaften aufweist. Von den nach Bauvertrag vereinbarten Eigenschaften einer Fahrbahndecke sind zum Zeitpunkt des Ablaufs der Verjährungsfrist nur mehr die Ebenheit und die Rissefreiheit der Decke zu überprüfen. Für die Griffigkeit ist beabsichtigt, die Anforderungen sowohl für die Bauabnahme als auch für den Zeitpunkt des Ablaufs der Gewährleistung festzulegen. Es kann davon ausgegangen werden, daß für Fahrbahndecken aus Beton und aus Asphalt die gleichen Grenzwerte vereinbart werden. Mit der Festlegung von Anforderungen auch für die Gewährleistungsabnahme soll die Qualität der Fahrbahndecken auf einem möglichst hohen Niveau gesichert werden. Während für die Griffigkeit neuer Fahrbahndecken aus Verkehrssicherheitsgründen bauweisenunabhängig einheitliche Anforderungen festgelegt werden müssen, ist es vorstellbar, daß für andere Zustandseigenschaften auch bauweisenspezifisch unterschiedliche Festlegungen getroffen werden.