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Detailergebnis zu DOK-Nr. 50329

Wirkungsanalyse der Regelung Warnblinken der Busse an Haltestellen

Autoren
Sachgebiete 3.9 Straßenverkehrsrecht
5.3.4 Öffentlicher Personennahverkehr
6.3 Verkehrssicherheit (Unfälle)

Grimmen: Landkreis Nordvorpommern, Ordnungs- und Straßenverkehrsamt, 2000, 15 S., B, T

Die Pflichten aus den 1995 veränderten Verhaltensvorschriften des § 20 StVO, wie Überholverbot beim Anfahren eines blinkenden Busses an die Haltestelle und Schrittgeschwindigkeit bei einem haltenden, blinkenden Bus, sollen maßgeblich dazu beitragen, insbesondere Kinder und ältere Fußgänger im Straßenverkehr zu schützen. Dazu hat das Landesamt für Straßenbau und Verkehr des Landes Mecklenburg-Vorpommern mit einem Runderlass am 26.10. 1995 den Handlungsrahmen für die Umsetzung der 13. Änderungs-VO vorgegeben. Ein Erfahrungsbericht aus dem Landkreis Nordvorpommern kommt zu folgenden Schlüssen: die Regelung des Einschaltens von Warnblinklicht an Bussen wird allgemein positiv eingeschätzt; eine grundsätzliche Aussage der Wirkung auf das Unfallgeschehen kann nicht gemacht werden, da zu dieser Rubrik durch die Polizei keine gesonderten statistischen Daten erhoben werden; die Kenntnis und auch die Akzeptanz der Regelungen sind bei den Fahrzeugführern gering; die Befürchtung, dass durch die Regelung der Schrittgeschwindigkeit und damit durch Abbremsen Auffahrunfalle verursacht werden, ist unbegründet; eine Regelung mit so geringer Akzeptanz und so geringer Wirkung ist wenig sinnvoll, es ist Handlungsbedarf bei der Aufklärung und bei der Kontrolle zu erkennen.