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Detailergebnis zu DOK-Nr. 53521
Fälligkeit des eisenbahnkreuzungsrechtlichen Erstattungsanspruchs (Urteil des BVerwG vom 12.6.2002 - AZ 9 C 6/01)
Autoren | |
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Sachgebiete |
3.6 Kreuzungsrecht |
Neue Zeitschrift für Verwaltungsrecht 22 (2003) Nr. 4, S. 481-484
Ein Kostenerstattungsanspruch nach § 13 EKrG bei Beseitigung eines höhengleichen Bahnüberganges besteht auch ohne vorherigen Abschluss einer Kreuzungsvereinbarung und ohne vorherige Durchführung eines Kreuzungsrechtsverfahrens. Er entsteht mit der Bezahlung der kreuzungsbedingten Kosten. Die Fälligkeit tritt erst drei Monate nach Erhebung der Forderung ein. So wird der kostentragungspflichtige Kreuzungspartner in die Lage versetzt, die Finanzierung seines Kostenanteils sicherzustellen. Kreditkosten sind im Kreuzungsrechtsverhältnis nicht erstattungsfähig. Verzugszinsen können nur beansprucht werden, wenn eine Kreuzungsvereinbarung vorliegt.