Detailergebnis zu DOK-Nr. 62059
Übersicht zur SUP-Gesetzgebung der Länder
Autoren |
S. Balla |
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Sachgebiete |
3.10 Umwelt-/Naturschutzrecht 5.7 Landschaftsgestaltung, Ökologie, UVP, Auswirkungen des Klimawandels |
UVP-report 23 (2009) Nr. 4, S. 185-188, 2 T, 8 Q
Mittlerweile fünf Jahre nach Umsetzungsfrist der SUP-Richtlinie ist anzunehmen, dass auch die Länder ihren Umsetzungsverpflichtungen nachgekommen sind und für die relevanten landesspezifischen Pläne oder Programme entsprechende rechtliche Regelungen zur SUP geschaffen haben. Dies erfolgte in den meisten Ländern im Kern durch Integration in bestehende Landes-UVP-Gesetze und Landesplanungsgesetze. Eine Ausnahme bilden die Länder Bayern, Hessen und Rheinland-Pfalz, die in Ermangelung eines eigenen UVP-Gesetzes die SUP ausschließlich fachgesetzlich - neben dem Landesplanungsgesetz vor allem im Landes-Wasserrecht - verankert haben. Sachsen-Anhalt hat für die SUP in der Fachplanung bisher lediglich einen Gesetzentwurf vorzuweisen, der die notwendigen SUP-Vorschriften ebenfalls in verschiedene Fachgesetze einbindet. Mit der Föderalismusreform und den daran anknüpfenden Neufassungen des Bundes-Raumordnungsgesetzes, des Wasserhaushaltsgesetzes und des Bundesnaturschutzgesetzes können sich die SUP-Regelungen der Länder zukünftig auf die ausschließlich landesrechtlich erforderlichen Pläne und Programme beschränken. Daher sind zukünftig erneut entsprechende Anpassungen auf Landesebene zu erwarten. Die folgende Darstellung gibt einen Überblick über den derzeitigen Stand des SUP-Landesrechts, die nach Landesrecht derzeit SUP-pflichtigen Pläne und Programme und die wesentlichen landesspezifischen Verfahrensregelungen. Dabei wird der Fokus vor allem auf die SUP in der Fachplanung gerichtet.