Detailergebnis zu DOK-Nr. 66951
Planfeststellung für eine Ortsumgehungsstraße durch die bebaute Ortslage: Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 30.05.2012 (GG Art. 14 I, III, 28 II 1; VwVfG § 73 IV 1, VIII 1; FStrG §§ 17 a Nr. 7, 19 II; BImSchG §§ 41 II, 42 II; 16. BImSchV §§ 1 II 1 Nr. 2, 2 I, II)
Autoren | |
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Sachgebiete |
3.4 Bau- u. Planungsrecht, Planfeststellung 5.2 Landstraßen |
Neue Zeitschrift für Verwaltungsrecht 32 (2013) Nr. 3, S. 147-155
Zum Sachverhalt: Die Kläger wenden sich gegen den Planfeststellungsbeschluss des Beklagten für den Neubau der Bundesstraße B 112, Ortsumgehung Brieskow-Finkenheerd/Wiesenau, vom 30.09.2010. Der knapp 10 km lange Neubauabschnitt ist Teil der insgesamt 265 km langen sogenannten "Oder-Lausitz-Straße", die als großräumige Straßenverbindung westlich der Oder in Nord-Süd-Richtung verlaufend die Bundesautobahn A 11 im Bereich Prenzlau mit der A 13 bei Cottbus verbinden soll. Die "Oder-Lausitz-Straße" gehört mit Ausnahme eines kurzen Stücks im Norden zum sogenannten "Blauen Netz" von Bundesstraßen, das das Autobahnnetz in Brandenburg durch besonders leistungsfähige Bundesstraßen ergänzen soll. Die zum "Blauen Netz" gehörenden Bundesstraßen sollen nach einheitlichen Baustandards als Kraftfahrstraßen, frei von Ortsdurchfahrten und mit möglichst planfreien Knotenpunkten ausgebaut werden. Im Bereich der Gemeinde Brieskow-Finkenheerd ist eine Trassenbündelung mit der den westlichen Rand der bebauten Ortslage durchschneidenden Eisenbahnstrecke vorgesehen. Der Planfeststellungsbeschluss sieht die Inanspruchnahme von Grundeigentum der Kläger vor.