Detailergebnis zu DOK-Nr. 69905
Radwegnutzung: wer muss, wer darf, wer darf nicht?
Autoren |
B. Huppertz |
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Sachgebiete |
3.5 Nachbarrecht, Anbaurecht 3.9 Straßenverkehrsrecht |
Verkehrsdienst 59 (2014) Nr. 12, S. 311-320, 3 B, 1 T, 66 Q
Fahrzeuge müssen die Fahrbahn benutzen (§ 2 Abs. 1 Satz 1 Straßenverkehrsordnung (StVO)), Radfahrer den Radweg. Diese Zweiteilung ist bereits durch die sogenannte Fahrradnovelle grundsätzlich aufgegeben worden. Der Beitrag gibt unter anderem einen Überblick über die Fahrzeuge, die der Radwegbenutzungspflicht unterliegen oder Radwege benutzen dürfen. Die Radwegbenutzungspflicht dient zwar auch weiterhin im Interesse der Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs der Trennung von motor- und muskelbetriebenen Fahrzeugen. Die Regelung war und ist jedoch umstritten, weil die mit ihr verbundenen Vorteile möglicherweise mit einem erhöhten Risiko von Abbiegeunfällen erkauft werden. Außerdem kann die Mischung von Radverkehr und Kraftfahrzeugen (Kfz) auf einem gemeinsamen Straßenteil zu besserem Sichtkontakt und größerer Rücksichtnahme führen. Die Benutzungspflicht erstreckt sich dabei grundsätzlich auf alle Arten von Fahrrädern. Darüber hinaus erfasst die Radwegbenutzungspflicht weitere Verkehrsarten.