Detailergebnis zu DOK-Nr. 70023
Planrechtfertigung für nachträgliche Lärmschutzmaßnahmen (Urteil vom BVerwG, Beschluss vom 23.10.2014 - 9 B 29/14 (OVG Schleswig)
Autoren | |
---|---|
Sachgebiete |
3.4 Bau- u. Planungsrecht, Planfeststellung 3.10 Umwelt-/Naturschutzrecht 6.9 Verkehrsemissionen, Immissionsschutz |
Neue Zeitschrift für Verwaltungsrecht 34 (2015) Nr. 1-2, S. 79
Lärmschutzanlagen an einer Bundesfernstraße stehen als deren Bestandteile (§ 1 IV Nr. 1 FStrG) in einem untrennbaren planungsrechtlichen Zusammenhang mit dem Gesamtvorhaben, auch wenn sie erst nach Bestandskraft des ursprünglichen Planfeststellungsbeschlusses in einem der Lärmsanierung dienenden Planänderungsverfahren planfestgestellt und errichtet werden. Einer gesteigerten Planrechtfertigung bedarf es bei nachträglich planfestgestellten Lärmschutzanlagen nicht. Der Kläger wendet sich mit der Klage gegen einen Planfeststellungsergänzungsbeschluss des Beklagten zum Planfeststellungsbeschluss für den Ausbau der Bundesautobahn (BAB) A 1 Hamburg-Lübeck, in dem in Umsetzung eines in dem unanfechtbaren Planfeststellungsbeschluss geregelten Vorbehalts auf der Grundlage der 16. BImSchV unter anderem abschließende Regelungen über die Gewährung von Lärmschutz in der Gemeinde Barsbüttel, Ortsteil Willinghusen, in Gestalt aktiver Lärmschutzmaßnahmen (Kombination von Lärmschutzwall und -wand) getroffen werden.