Detailergebnis zu DOK-Nr. 70367
Halten an der Haltlinie - unter Umständen zweimal?
Autoren |
A. Rebler |
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Sachgebiete |
3.9 Straßenverkehrsrecht |
Verkehrsdienst 60 (2015) Nr. 12, S. 315-318, 2 B, 8 Q
Das Zeichen 294 Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) - Haltlinie - zeigt an, wo der Verkehr halten muss. Nach dem unter laufender Nummer 67 der Anlage 2 zur StVO normierten Gebot muss der Fahrer unter Umständen ("erforderlichenfalls") nicht nur an der Haltlinie halten, sondern erneut an der Sichtlinie. Ein Verstoß gegen ein durch Vorschriftzeichen angeordnetes Gebot ist bußgeldbewehrt. Doch genügt oben genannte laufende Nummer 67 der Anlage 2 StVO auch verfassungsrechtlichen Vorgaben? Nach der Anlage 2 zur StVO gilt: "Zeichen 294 - Haltlinie - Ge- oder Verbot: Ergänzend zu Halt- oder Wartegeboten, die durch Zeichen 206, durch Polizeibeamte, Lichtzeichen oder Schranken gegeben werden, ordnet sie an: "Hier halten!". Erforderlichenfalls ist an der Stelle, wo die Straße eingesehen werden kann, in die eingefahren werden soll (Sichtlinie), erneut zu halten". Satz 2 der Regelung wurde erst mit der StVO 2013 eingeführt.