Detailergebnis zu DOK-Nr. 70826
Die elektronische Parkscheibe - erlaubt?
Autoren |
P. Lippert |
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Sachgebiete |
3.9 Straßenverkehrsrecht 5.13 Ruhender Verkehr (Parkflächen, Parkbauten) |
Verkehrsdienst 61 (2016) Nr. 9, S. 243-246, 1 B, 17 Q
Seit einiger Zeit werden im Internet elektronische Parkscheiben zum Kauf angeboten. Die Verwendung derartiger Parkscheiben wird von den in der Verkehrsüberwachung eingesetzten Personen nicht überall anerkannt und deshalb als unzulässiges Parken beanstandet. Was sagt die Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) dazu? Die Parkscheibe zur Überwachung der Parkzeit gibt es in Deutschland seit Inkrafttreten der damaligen StVO am 1. März 1971 und hat sich seitdem nur unwesentlich verändert. Neben der Parkuhr und dem Parkscheinautomaten dient die Parkscheibe der Parkraumbewirtschaftung in den Städten und Gemeinden. Dort, wo der Parkraum knapp ist, sodass für einen kurzfristigen Umschlag der parkenden Fahrzeuge gesorgt werden muss, ist die Parkscheibe nicht verwendbar. Soll lediglich eine Parkdauer von einer Viertel- oder halben Stunde erlaubt werden, lässt sich das Ziel mittels der Parkuhr erreichen. Nur dort, wo man großzügig sein kann und ausschließlich das sogenannte Dauerparken unterbunden werden muss, genügt die Parkscheibe. Mit der elektronischen Parkscheibe ist eine Lücke in der digitalen Gegenwart geschlossen worden. Vorteile der e-Parkscheibe sind, dass sie ihren Platz an der Windschutzscheibe eines Fahrzeugs hat, sie nicht mehr gesucht und auch nicht mehr eingestellt werden muss - eben alles elektronisch. Der "Nachteil" jeder Elektronik, somit auch der e-Parkscheibe, ist, dass sie automatisch arbeitet und nicht analog der Papp-Parkscheibe per Hand manipuliert werden kann - das heißt, die Ankunftszeit auf einen späteren Zeitpunkt eingestellt werden kann. Dieser "Nachteil" dürfte aber angesichts der Vorteile zu verkraften sein.