Detailergebnis zu DOK-Nr. 71639
Anforderungen an Luftreinhaltepläne zur Einhaltung des Immissionsgrenzwertes für Stickstoffdioxid (VG Düsseldorf, Urteil vom 13.09.2016)
Autoren |
M. Lenz I. Radic |
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Sachgebiete |
3.10 Umwelt-/Naturschutzrecht 5.3 Stadtverkehr (Allgemeines, Planungsgrundlagen) 6.9 Verkehrsemissionen, Immissionsschutz |
Infrastrukturrecht 14 (2017) Nr. 1, S. 19-21
Ein Luftreinhalteplan hat die für die Einhaltung des Immissionsgrenzwerts geeigneten Maßnahmen nicht nur aufzuzeigen, sondern auch anhand ihrer Wirksamkeit zu bewerten. Auf den erforderlich zeitlichen Rahmen zur Zielerreichung ist einzugehen, und auch eine vorübergehende Nichterreichung ist darzustellen. Aus dem Minimierungsgebot hinsichtlich der Schadstoffbelastung kann sich eine Ermessensreduktion für die Behörde ergeben. Die Klägerin ist ein deutschlandweit tätiger anerkannter Umweltverband, der seinen Schwerpunkt im Bereich der Luftreinhaltung hat. Sie begehrt die Änderung des 2012 durch die beklagte Bezirksregierung erlassenen Luftreinhalteplans 2013 zwecks Einhaltung des Immissionsgrenzwerts für Stickstoffdioxid (NO2) in Höhe von 40 Mikrogramm pro Kubikmeter im Stadtgebiet. Stickstoffdioxid kann die menschliche Gesundheit nachhaltig schädigen. Der Luftreinhalteplan enthält eine Ursachenanalyse sowie eine Darstellung der voraussichtlichen Entwicklung der Belastung. Er beinhaltet auch die fortgeschriebenen und neuen Maßnahmen, wie zum Beispiel Anreize zur ÖPNV-Nutzung, Einsatz von emissionsgeminderten Baumaschinen, die Förderung der Elektromobilität und des Radverkehrs sowie der flächenhaften Vergrößerung der Umweltzone. Die enthaltene Prognose der Belastung unter Berücksichtigung der geplanten Maßnahmen ergibt, dass eine Einhaltung des Stickstoffdioxid-Grenzwerts im Jahr 2015 nicht zu erwarten sei.