Detailergebnis zu DOK-Nr. 72326
Radwegbenutzung (Teile 1 und 2)
Autoren |
B. Huppertz |
---|---|
Sachgebiete |
3.9 Straßenverkehrsrecht 5.5 Radverkehr, Radwege |
Verkehrsdienst 62 (2017) Nr. 8, S. 171-179, 1 T, 52 Q / Nr. 9, 199-203, 33 Q
Die beiden Artikel geben einen Überblick über die Fahrzeuge, die der Radwegbenutzungspflicht unterliegen oder erlaubter maßen Radwege benutzen dürfen. Hier hat es aktuell im Zuge der 1. ÄndVO-StVO eine Ausweitung auf E-Bikes gegeben. Die Regelung wird einer genaueren Betrachtung zugeführt. Außerdem erlauben die Artikel einen Blick auf die Fahrzeugarten, die gemeinhin Radwege benutzen, obwohl ihnen dies genau genommen untersagt ist. Fahrzeuge müssen die Fahrbahn benutzen (§ 2 Abs. 1 Satz 1 StVO), Fahrräder den Radweg. Diese Zweiteilung ist bereits durch die sogenannte Fahrradnovelle grundsätzlich aufgegeben worden. Die Radwegbenutzungspflicht dient zwar auch weiterhin im Interesse der Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs der Trennung von motor- und muskelbetriebenen Fahrzeugen. Die Regelung war und ist jedoch umstritten, weil die mit ihr verbundenen Vorteile möglicherweise mit einem erhöhten Risiko von Abbiegeunfällen erkauft werden.