Detailergebnis zu DOK-Nr. 80721
Klimaschutz ohne Sektorenziele: Das Zweite Gesetz zur Änderung des Bundes-Klimaschutzgesetzes
Autoren |
J.L. Wiedmann |
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Sachgebiete |
0.2 Verkehrspolitik, Verkehrswirtschaft 3.0 Gesetzgebung 6.10 Energieverbrauch, Elektromobilität |
Neue Zeitschrift für Verwaltungsrecht 43 (2024) Nr. 12, S. 876-881, 71 Q
Das Zweite Gesetz zur Änderung des Bundes-Klimaschutzgesetzes ließ lange auf sich warten. Nach mehr als einem Jahr politischen Streits zwischen den Ampel-Koalitionären wurde es vom Bundestag beschlossen. Das Klimaschutzgesetz (KSG) wird insbesondere dahingehend geändert, dass die rechtsverbindlichen Sektorenziele durch eine aggregierte Betrachtung ersetzt werden. Der Beitrag betrachtet die Rechtmäßigkeit dieser Änderung im Lichte der Rechtsprechung des BVerfG. Schon im März 2023 kündigten die Koalitionspartner der Ampel-Koalition eine Änderung des Bundes-Klimaschutzgesetzes an, wonach die nationalen Klimaziele nicht länger auf verschiedene Sektoren aufgeteilt, sondern aggregiert betrachtet werden sollten. Dies zog unmittelbar politische Kritik und Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit nach sich, was sich im Gesetzgebungsverfahren fortsetzte. Dem zum Trotze wurde das Zweite Gesetz zur Änderung des Bundes-Klimaschutzgesetzes am 26.04.2024 vom Bundestag beschlossen. Dies gibt Anlass, die Änderung näher zu beleuchten und einer verfassungsrechtlichen Untersuchung zu unterziehen. Der Beitrag beleuchtet zunächst (II.) die bisherige Funktion der Sektorenziele im KSG und stellt dem (III.) die neue Rechtslage gegenüber. Im Anschluss (IV.) wird die Änderung einer verfassungsrechtlichen Prüfung unterzogen, welche insbesondere die Feststellungen des BVerfG in seinen bisherigen Entscheidungen zum Klimaschutz berücksichtigt. Diese Prüfung zeigt, dass eine kompensationslose Aufweichung der Sektorenziele verfassungsrechtlich zweifelhaft ist. Geht man einen Schritt zurück (V.), so zeigt sich zudem, dass die Änderung die Glaubwürdigkeit des klimapolitischen Rahmens beschädigen und insoweit das Gelingen des Klimaschutzes im Ganzen gefährden kann. Was bleibt ist ein fatales klimapolitisches Signal (VI.).