Detailergebnis zu DOK-Nr. 80745
Naturschutzrechtliche Konflikte bei genehmigten Vorhaben – wie weit reicht der Bestandsschutz?
Autoren |
C. Uffelmann |
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Sachgebiete |
3.10 Umwelt-/Naturschutzrecht |
Neue Zeitschrift für Verwaltungsrecht 43 (2024) Nr. 11, S. 810-816, 57 Q
Das europäische Naturschutzrecht fordert mit seinem vom effet utile untermauerten Geltungsanspruch den genehmigungsrechtlichen Bestandsschutz heraus. Vorhabenträger sehen sich in der Praxis mit naturschutzrechtlich begründeten, nachträglichen Einschränkungen ihres Vorhabens konfrontiert. Der Beitrag beleuchtet Strukturen der rechtlichen Bewältigung von habitat- und artenschutzrechtlichen Konflikten bei bestandskräftig genehmigten Vorhaben. Vorhaben mit erheblichen Umweltauswirkungen werden in der Regel mittels immissionsschutzrechtlicher Genehmigung oder Planfeststellungsbeschluss zugelassen. Diese bilden die Grundlage für genehmigungsrechtlichen Bestandsschutz. Damit ist die Rechtsposition des Vorhabenträgers gemeint, die diesem durch die bestandskräftige Genehmigung vermittelt wird. Zuvor hat er mit dem immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahren oder dem Planfeststellungsverfahren ein umfangreiches Zulassungsverfahren unter Beteiligung der Öffentlichkeit und fachkundiger Behörden durchlaufen. Wurde die daraufhin erteilte Genehmigung nicht mit Rechtsbehelfen angegriffen oder hat sie einer gerichtlichen Überprüfung standgehalten, erlangt sie Bestandskraft. Eine nachträgliche behördliche Modifizierung dieser Rechtsposition ist dann nur noch in den gesetzlich vorgesehenen Fällen, wie beispielsweise durch Rücknahme und Widerruf oder durch nachträgliche Anordnung (§ 17 BImSchG) möglich. Die Genehmigung bildet dann die Grundlage für die Realisierung des Vorhabens und für das Investitionsvertrauen des Vorhabenträgers. Solche Vorhaben rufen aufgrund ihrer regelmäßig hohen Eingriffsintensität häufig naturschutzrechtliche Konflikte hervor, wobei hier die Vereinbarkeit des Vorhabens mit dem Arten- und Habitatschutzrecht im Vordergrund steht.