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Detailergebnis zu DOK-Nr. 81170

Die Pflicht des Staates zum Schutz der Menschen vor gesundheitsschädlichem Straßen- und Schienenverkehrslärm durch Lärmsanierung – Teil 2: Die Herleitung der staatlichen Schutzpflicht

Autoren D. Kupfer
Sachgebiete 3.0 Gesetzgebung
6.9 Verkehrsemissionen, Immissionsschutz

Lärmbekämpfung 19 (2024) Nr. 6, S. 164-167, zahlr. Q

Im ersten Teil des Beitrags sind die politische und die rechtliche Ausgangssituation aufgearbeitet worden. Das Fehlen gesetzlicher Lärmsanierungsansprüche Betroffener ist als Folge des inkonsistenten Lärmschutzrechts beschrieben worden. Im zweiten Teil wird dargestellt, wie dieser Rechtszustand einem erhöhten Anpassungsdruck des Unionsrechts ausgesetzt ist. Dann wird das Bestehen einer staatlichen Schutzpflicht aus den einschlägigen Grund- und Menschenrechten abgeleitet. Schließlich wird aufgezeigt, wie der bestehenden Schutzpflichtverletzung abgeholfen werden könnte. Die Effektivität der Lärmminderungsplanung leidet bislang insbesondere darunter, dass sich die deutschen Verwaltungsgerichte auf den Standpunkt gestellt haben, Lärmbetroffenen stehe weder ein Rechtsanspruch auf Aufstellung eines Lärmminderungsplans noch ein Anspruch auf Umsetzung der in einem Lärmminderungsplan festgelegten Maßnahmen zu. Die Rechtsprechung hätte auch zur gegenteiligen Auffassung kommen können, hätte sie an der Zielsetzung der Lärmminderungsplanung angesetzt, die Gesundheit Lärmbelasteter zu schützen. Die Abwehr unzumutbaren Lärms dient dem Schutz der Gesundheit als einem nach Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG zu schützenden individuellen Rechtsguts. Diese Zielrichtung der Regelung hätte argumentativ als rechtliche Anknüpfung für eine zumindest partiell drittschützende Wirkung genutzt werden können – nämlich, soweit es um den Schutz vor gesundheitsschädlichem Lärm geht. Diese restriktive nationale Rechtsprechung gerät in jüngerer Zeit in ein zunehmendes Spannungsverhältnis zur Lärmschutzpolitik der EU-Kommission. So hat sich die EU-Kommission im Rahmen des Monitorings zur Umsetzung der Umgebungslärm-Richtlinie im vergangenen Jahr deutlich für eine Verbesserung der Schutzwirkung rechtlicher Regelungen ausgesprochen. Nach den Erkenntnissen der Europäischen Umweltagentur ist Lärm nach der Luftverschmutzung der zweitwichtigste Auslöser für umweltbedingte Erkrankungen.