Detailergebnis zu DOK-Nr. 81367
StVO: Kommentar zur Straßenverkehrs-Ordnung : Anlagen zur StVO (jeweils bei den §§ 40 bis 43) und Allgemeiner Verwaltungsvorschrift zur Straßenverkehrs-Ordnung (VwV-StVO) sowie Zusatzzeichen nach VzKat (bei § 39)
Autoren |
A. Karg R. Schurig |
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Sachgebiete |
3.9 Straßenverkehrsrecht |
Bonn: Kirschbaum Verlag, 2024, 18. Aufl., 1022 S., zahlr. B. - ISBN 978-3-7812-2130-7
In den vier Jahren seit Erscheinen der 17. Auflage hat sich im Bereich der StVO einiges getan. So war es seit jeher selbstverständlich, dass straßenverkehrsrechtliche Vorschriften ihren Schwerpunkt auf der Gefahrenabwehr, insbesondere der Verhütung von Unfällen, haben. Ausnahmen hierzu haben einen überschaubaren Anwendungsbereich und werden aus besonderen Bevorrechtigungsgesetzen (EmoG, CsgG) abgeleitet. Mit der 57. Verordnung zur Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften vom 2.10.2024 (BGBl 2024 I Nr. 299) wurde dieser Grundsatz aufgeweicht. Basierend auf dem Straßenverkehrsgesetz als Verordnungsermächtigung, das ebenfalls 2024 geändert wurde, ist es nun möglich, Verkehrszeichen auch zur Verbesserung des Umwelt- und Klimaschutzes, zum Schutz der Gesundheit oder zur Unterstützung der geordneten städtebaulichen Entwicklung anzuordnen. Auf dieser Grundlage können mit dem neuen § 45 Abs. 1 Satz 2 Nr. 7 StVO Flächen für den Rad- und Fußgängerverkehr, aber auch Bussonderfahrstreifen und bevorrechtigende Lichtzeichenregelungen für Busse geschaffen werden. Diese Regelungen verlassen den Bereich des Gefahrenabwehrrechts, denn vielmehr geht der Verordnungsgeber davon aus, dass sich die genannten Infrastrukturen generell positiv auf die den Umwelt- und Klimaschutz, den Gesundheitsschutz und die Unterstützung der städtebaulichen Entwicklung auswirken. Daher muss hierbei gerade keine konkrete Gefahr mehr für ein bestimmtes Rechtsgut (z. B. Leib, Leben, Gesundheit) nachgewiesen werden.