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Detailergebnis zu DOK-Nr. 81895

Leitfaden Fahrradbeförderungs-Pläne: Hinweise zur Aufstellung, Abstimmung und Veröffentlichung der Pläne entsprechend § 10 Absatz 2 AEG

Autoren
Sachgebiete 3.0 Gesetzgebung
5.3.4 Öffentlicher Personennahverkehr
5.5 Radverkehr, Radwege
0.13 Handbücher, Grundlagenwissenschaften

Köln: Verband Deutscher Verkehrsunternehmen (VDV), 2025, 17 S., Anhang (Leitfaden VDV, Mai 2025). - Online-Ressource: verfügbar unter: www.vdv.de

Eisenbahnverkehrsunternehmen (im Personenverkehr) sollen nach dem Willen des Gesetzgebers (AEG, Allgemeines Eisenbahngesetz) jeweils einen Fahrradbeförderungs-Plan aufstellen. Dies gilt jedoch nicht für die ausschließlich aus Gründen historischen Interesses oder zu touristischen Zwecken betriebenen Bahnen, da diese von den entsprechenden Regelungen der europäischen Verordnung ausgenommen sind. Ausgehend vom Wortlaut des Gesetzes ist es Ziel des Gesetzgebers, die "verstärkte und verbesserte Beförderung" von Fahrrädern zu ermöglichen. Die unternehmerische Beurteilung und Einordnung dieses Ziels sollten daher individuell in den Plänen erkennbar werden. Im Zusammenhang mit der Neubeschaffung von Fahrzeugen oder Maßnahmen, die eine neue Genehmigung erfordern, soll in den Fahrradbeförderungs-Plänen eine "angemessene Anzahl der Fahrradstellplätze" festgelegt werden. Andernfalls gilt ein Minimum von vier Stellplätzen je Zugbildung. Weitergehende inhaltliche Festlegungen erfolgen nicht. Die Bahnen haben somit entsprechenden unternehmerischen Spielraum, um individuell Akzente zu setzen. Es bietet sich insbesondere an, auf die wirtschaftlichen und betrieblichen Grundlagen der angebotenen Verkehrsdienste hinzuweisen. Die Pläne sind "auf dem neuesten Stand" zu halten. Weitere zeitliche Vorgaben erfolgen nicht. Insofern sollte ein Fahrradbeförderungs-Plan mindestens dann angepasst werden, wenn sich unternehmensindividuelle Entscheidungsparameter, die (auch) die Fahrradmitnahme betreffen, geändert haben. Bei der Aufstellung der Fahrradbeförderungs-Pläne sind die Öffentlichkeit und einschlägige Vertretungsorganisationen anzuhören. Vorgaben zum Prozess selbst bestehen nicht. Der abschließend erstellte Plan ist auf der Webseite des Eisenbahnverkehrsunternehmens zu veröffentlichen.